Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
30. März 2021
§ 101
§ 101 – Entschädigung für Leistungen
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 bis 3, § 30 Absatz 1 bis 4 und den §§ 72 und 77 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. Die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
Kurz erklärt
- Zollfahndungsbehörden müssen Entschädigungen an Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten zahlen.
- Die Entschädigung erfolgt für Leistungen im Rahmen bestimmter gesetzlicher Maßnahmen.
- Der Umfang der Entschädigung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
- Die Verjährungsfristen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes gelten ebenfalls.
- Die Regelungen betreffen sowohl geschäftsmäßige Anbieter als auch Mitwirkende an diesen Diensten.